"Die Gläubigen (…) haben das Recht und bisweilen sogar die Pflicht, ihre Meinung in dem, was das Wohl der Kirche angeht, den geistlichen Hirten mitzuteilen (…) und es den übrigen Gläubigen kundzutun.” (Codex des Kanonischen Rechtes, Can. 212 § 2-3)

„Sowohl die Kommunikation innerhalb der kirchlichen Gemeinschaft, als auch die der Kirche mit der Welt, erfordern Transparenz (…) um in der kirchlichen Gemeinschaft eine richtig informierte und unterscheidungsfähige öffentliche Meinung heranzubilden.” (Seine Heiligkeit Johannes Paul II, Apostolisches Schreiben «Die schnelle Entwicklung» vom 24.01.2005, Nr. 12).

Die zwei Gesichter des Kirchengerichts

Der Prozess in Erster Instanz

1.Das Gerichtskollegium: Mit Beschluss vom 26. Mai 1998 wurde durch den Präfekten der Kongregation für die Glaubenslehre das Apostolische Gericht in Erster Instanz bestimmt, den kanonischen Strafprozess gegen Pater Andrea D´Ascanio, Kapuziner, zu eröffnen, das sich aus den Richtern H.H. Mons. Joaquin LLOBELL, Vorsitzender des Kollegiums, Untersuchungs- und Ermittlungsrichter und Angehöriger des „Opus Die“, H.H. Mons. Domenico MOGAVERO und den H.H. P. Giuseppe Angelo URRU, Dominikaner, zusammensetzte. Promotor für Justiz (Staatsanwalt) Don Pier Giorgio MARCUZZI, Salesianer. Patron (Verteidiger) Don Ennio INNOCENTI.

2.Der Prozess: Nach einer langen, tiefgehenden, minuziösen und objektiven Prüfung, die etwa fünf Jahre lang dauerte, endete der Prozess – wie aus dem Urteil in erster Instanz vom 16 April 2002, veröffentlicht am 27. September 2002, hervorgeht – mit dem Freispruch des Angeklagten, da man zu keinerlei moralischer Gewissheit für die Schuld von Pater Andrea oder eines der Hauptangeklagten fand, entweder weil der Tatumstand gar nicht bestand oder nicht zu beweisen war.

Hingegen werden in dem Urteil die Verantwortlichen eines wahren „Komplotts“ zum Schaden von Pater Andrea D’Ascanio genannt.

3. Um die Bedeutung dieses Urteils, das ein vollkommener Freispruch ist, besser zu verstehen, lohnt es, die folgenden Schlüsselereignisse hervorzuheben.

a) Dieses Urteil, das aus 121 Seiten eines umfassenden Studiums erfolgte, ist ausgewogen und spiegelt die außergewöhnliche Sensibilität wider, die Ernsthaftigkeit, die moralische Kraft und umfassende Kohärenz des Justizkollegiums.

b) Sehr offen erkennt das Gericht die lange Serie von „speziellen“ Schwierigkeiten an, die es zu überwinden galt, um zu einer objektiven Ansicht der Fakten zu gelangen, aufgrund vor allem determinierter Meinungen und Zwänge – auch seitens einiger hoher kirchlicher Würdenträger – was in eine „Einbahnstraße“ führte, um Pater Andrea um jeden Preis zu beschuldigen:

(…) Die Kongregation für die Glaubenslehre (…) hat von Beginn des juristischen Prozesses an nur den Anklägern Gehör geschenkt, deren Glaubwürdigkeit nachdrücklich von Seiner Exzellenz, den hochwürdigen Monsignore Giuseppe Molinari, Erzbischof und Koadjutor von L´Aquila und Freund der Hauptankläger, bestätigt wurde und durch diese die der anderen Ankläger“ (aus dem Freispruchsurteil).

c)Von dem Justitzkollegium wird ernsthaft und mutig auf die volle Überzeugung hingewiesen, dass dieser Freispruch „von oben“ nicht gern gesehen sein wird. Tatsächlich, gegen den Freispruch wird unverzüglich Berufung eingelegt und ein anderer Prozess in zweiter Instanz begründet.

Der kirchengerichtliche Leidensweg beginnt erneut für Pater Andrea D´Ascanio.

Klammer auf für eine Zwischenbemerkung: S.E. Mons. Giuseppe Molinari und die besagten Ankläger eröffnen bereits bei dem Gedanken, dass der Prozess zu Gunsten von Pater Andrea D´Ascanio ausgehen könnte, zwei weitere Prozesse gegen ihn und die Armata Bianca: einen Prozess vor dem Zivilgericht in L´Aquila, um der kirchlichen Bewegung den ihr vom vorhergehenden Erzbischof Mons. Mario Peressin auf zwanzig Jahre zugesicherten Sitz in Sant´Apollonia (Santa Maria delle Buone Novelle) zu nehmen; einen weiteren Prozess vor dem Strafgericht in L´Aquila wegen „krimineller Vereinigung“, bei der es wer weiß wie viele Verbrecher gibt. Parallel dazu wird Pater Andrea auch vor das Jugendgericht zitiert. Gleichzeitig wird er mit den absurdesten Anschuldigungen somit auf vier gerichtlichen Ebenen konfrontiert.

Betrachten wir diese Prozesse nacheinander etwas genauer und beginnen beim zweiten Kirchenprozess.

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Der Prozess in zweiter Instanz: das andere Gesicht des Kirchengerichts

1.Prämisse

a)Der Justizpromotor legt Berufung gegen das Urteil ein

Trotz des vollkommen positiven Resultats des Urteils aus der ersten Instanz, in dem die Unschuld von Pater Andrea D’Ascanio aufgezeigt wird, legt der Justiz-Promotor, Don Piero Giorgio Marcuzzi, Salesianer, am 30. September 2002 (kaum zwei Tage nach der Veröffentlichung durch die Erste Instanz) Berufung am Apostolischen Gericht der Glaubenskongregation ein (dem selben Justizorgan der Glaubenskongregation, das das Freispruchsurteil unmittelbar zuvor verkündet hat).

Interessant auch festzustellen, dass Don Piero Giorgio Marcuzzi während des soeben abgeschlossenen Prozesses keinerlei Einspruch zu den Ausführungen der Verteidigung erhoben hat.

b)Die Berufung wird angenommen

Der Moderator der Kongregation für die Glaubenslehre nimmt die Berufung durch den Promotor der Justiz an und – mit Beschluss vom 24. Oktober 2002 – reicht er diese beim Apostolischen Gericht in zweiter Instanz ein, das sich aus den Richtern S.E. Mons. Edoardo DAVINO, Präsident des Kollegiums, Instrukteur und Ponent, den H.H. Mons. Brian Edwin FERME und den H.H. Sabino ARDITO, Salesianer sowie Don Piero Giorgio Marcuzzi, Justitzpromotor (Staatsanwalt) zusammensetzt, mit dem Ziel, den kanonischen Strafprozess in zweiter Instanz gegen Pater Andrea D´Ascanio zu eröffnen.

Auf den Verteidiger kommen wir später zu sprechen.

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2. Das ungewöhnliche Vorgehen der Kongregation für die Glaubenslehre

Dasselbe Justizorgan der Kongregation für die Glaubenslehre legt vor sich selbst Berufung ein, vertreten durch die höchsten Vertreter seines Geschäftsbereichs, um zu einem neuen Urteil zu gelangen, dessen Rechtsspruch „definitiv, durch Berufung nicht anfechtbar und unverzüglich vollstreckbar“ ist, negiert dabei das legitime Recht, bis vor das höchste Organ der Apostolischen Signatur zu gehen. Ein Vorgehen, das rechtlich, moralisch und ethisch überrascht und unerklärbar ist.

Im Apellationsverfahren wird durch die erneute Berufung des Promoters für Justiz (Staatsanwalt), Don Piero Giorgio Marcuzzi, der bereits in erster Instanz diese Funktion inne hatte, eine juristisch unkorrekte Praxis angewendet. Dieser musste jedoch wegen ernster gesundheitlicher Probleme seinen Auftrag zurückgeben, er verstarb am 12. April 2003 und wird nun durch Pater Janusz Kowal, Jesuit, ersetzt.

Schon bei den ersten Amtshandlungen hinterlässt das neue Gericht die Eindrücke, dass es betreffend die Wahl des Verteidigers von Pater Andrea D´Ascanio voreingenommen und von der konstanten Nachfrage nach Geld geleitet ist.

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3.Die Wahl des Patrons (Anwalt der Verteidigung)

Das Gericht fragt Pater Andrea D´Ascanio nach dem Namen des Patrons, der die Aufgabe seiner Verteidigung übernimmt:

Città del Vaticano Freitag, 15. November 2002

Hochwürdiger P. Andrea D´Ascanio,

vom Gerichtspräsidenten bevollmächtigt, sende ich Ihnen in authentischer Kopie die Anordnung des Präsidenten zu, in der Ihnen dreißig Tage eingeräumt werden, um diesem Gericht für den Berufungsfall den Namen und die Anschrift Ihres Patrons (Verteidigers) bekannt zu geben.

Hochachtungsvoll Don Mario Ugolini, Notar.

Pater Andrea D´Ascanio antwortet darauf:

Maria, Regina delle Vittorie!” 4. Dezember 2002

(…) Ich schlage als meinen Patron und Verteidiger den H.H. Mons. Prof. Annibale ILARI vor. (…) Er ist wohnhaft im Pfarrgebäude der Basilika San. Giovanni im Lateran: Piazza S. Giovanni in Laterano, 4 – Città del Vaticano.

Mit vorzüglicher Hochachtung P. Andrea D´Ascanio

Das Gericht weist die Wahl des vorgeschlagenen Verteidigers zurück.

Stato Città del Vaticano Samstag, 21. Dezember 2002

Hochwürdiger P. Andrea,

im Auftrag des Präsidenten des Gerichts teile ich Ihnen mit, dass dieses Gericht Mons. Annibale ILARI aufgrund seines fortgeschrittenen Alters nicht für geeignet hält, die Verteidigung in Ihrer Angelegenheit bezüglich der Causa zu übernehmen. (…) Der Präsident des Gerichts gewährt Ihnen erneut den Zeitraum von 15 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens für die Nennung eines erneuten Patrons, falls dieses nicht möglich ist, ernennt das Gericht einen Verteidiger des Offiziums, an den die anfallenden Gebühren von Ihnen zu entrichten sind.

Zu Ihrer Information nennt Ihnen das Gericht die Namen zweier möglicher Rechtsanwälte, von denen Sie einen für das Amt wählen können:

- P. KOWAL Janusz, SJ; - P. PIACENTINI Ernesto, OFM Conv.

(…) Der Präsident des Gerichts und ebenso ich senden Ihnen herzliche Glückwünsche für das Heilige Weihnachtsfest und das Neue Jahr.. D. Mauro Ugolini, Notar

Die Intention des Präsidenten, S.E. Mons. Davino, beginnt sich abzuzeichnen: Pater Andrea soll den Prozess mit einem Verteidiger aufnehmen, der das volle Vertrauen des Gerichts genießt, der „sein Geld wert ist“. Wir betonen diese Klausel, denn das Thema „Geld“ wird sich noch oft wiederholen, wie wir gleich sehen werden.

Die Antwort von Pater Andrea D´Ascanio:

Maria, Regina delle Vittorie!“ 7. Januar 2003

Hochwürdige Exzellenz,

in Beantwortung Ihres Schreibens, das mir mit Unterschrift des Notars Don Mario Ugolini zugestellt wurde, nehme ich zur Kenntnis, dass das Gericht, dem Sie vorsitzen, es nicht für angemessen hält, dass „Mons. Annibale Ilari meine Verteidigung wegen seines hohen Alters übernimmt (…)“.

Ich weise die Betreuung durch einen Anwalt des Offiziums zurück und ersuche erneut um die Zulassung von Mons. Ilari, eine rechtsgültige Person, bekannt durch seine Studien und Publikationen. Ich sehe keinen Grund, weshalb sein „hohes Alter“ ein Hinderungsgrund sein soll, es ist dasselbe Alter, das auch Seine Heiligkeit Johannes Paul II. hat. Mit 82 Jahren leitet dieser die Universale Kirche. Warum kann ein Anwalt gleichen Alters nicht einen Ordensmann in einem Prozess verteidigen?

Ich danke für die guten Wünschen, die ich hiermit von Herzen erwidere und verbleibe mit vorzüglicher Hochachtung Pater Andrea D´Ascanio

Das Gericht bleibt bei seiner Entscheidung:

Hochwürdiger P. Andrea,

dieses Gericht ist nicht der Auffassung, dass für die Genehmigung von Mons. Annibale Ilari zu Ihrem Verteidiger hinreichende Gründe bestehen, weshalb es seine Entscheidung bekräftigt.

Der Präsident des Gerichtshofes gesteht Ihnen eine weitere Frist von 15 Tagen für die Ernennung eines Patrons und Anwalts zu, beginnend mit dem Tag, an dem Sie das Schreiben erhalten.

Wenn dieser Termin unnötigerweise verstreicht, bestellt das Gericht aus dem Offizium einen Verteidiger, an den die anfallenden Gebühren von Ihnen zu entrichten sind.

Der Präsident des Gerichts verweist im Übrigen auf can. 1455, § 3 des Codex des Kanonischen Rechtes, wonach es geboten ist, den Fall und alle Aspekte, die mit ihm zusammenhängen, geheim zu halten.

Hochachtungsvoll Don Mario Ugolini, Notar

Gehorchen, bezahlen. Und schweigen nach can. 1455, § 3, in dem es heißt:

Sooft die Natur einer Sache oder der Beweise so beschaffen ist, dass aus der Bekanntgabe der Prozessakten oder Beweise der Ruf anderer gefährdet wird oder dass Anlass zu Streit oder Ärgernis oder ein sonstiger Nachteil dieser Art entstehen würde, kann der Richter Zeugen, Sachverständige, Parteien und deren Anwälte oder Prozessbevollmächtigte eidlich zur Geheimhaltung verpflichten.“

Bezüglich auf Can. 1455, § 3 ist unverständlich,  welcher Zusammenhang hier mit diesem Artikel des Kanonischen Rechts besteht, da Pater Andrea D´Ascanio, der niemals vor das Gericht geladen worden war, nie einen Eid abgelegt hat.

Es gelang Pater Andrea D´Ascanio, einen geeigneten Rechtsanwalt zu seiner Verteidigung zu finden und einen Tag, bevor die Frist verstrichen wäre, teilt er dem Präsidenten des Gerichts mit:

Maria, Regina delle Vittorie!“ 4. Februar 2003

Hochwürdige Exzellenz,

in Beantwortung auf das Schreiben von Mons. Mario Ugolini vom 18. Januar 2003, das am 20.01. zu meinen Händen gelangte, schlage ich als meinen Patron und Verteidiger den Hochwürdigen P. Settimio MARONCELLI ofm vor, Vorsitzender der Kongregation für den Klerus und Professor an der Fakultät für Kirchenrecht am Päpstlichen Athenaeum “Antonianum“, wohnhaft in Via Merulana 124b, 00185 Roma.

Hochachtungsvoll P. Andrea D´Ascanio

Aufgrund eines Zustellungsfehlers durch die Post gelangte der eingeschriebene Brief mit einigen Tagen Verspätung zum Gericht. Inzwischen hat der Präsident, Mons. Davino, an den „Berufungsangeklagten“ die folgende Anordnung erlassen:

Heilige Kongregation für die Glaubenslehre

Città del Vaticano Freitag, 14. Februar 2003

Im Namen des Herrn.

Weil:

-die Frist von 15 Tagen verstrichen ist, die dem Berufungsbeklagten erlaubte, einen Verteidiger seines Vertrauens vorzuschlagen (…);

-die erweiterte Frist von 15 Tagen zur Präsentation eines Verteidigers des Vertrauens für den Berufungsbeklagten ebenso verstrichen ist (…) ergeht folgendes

DEKRET

Für den Berufungsbeklagten wird der Patron, der H.H. P. Janusz KOWAL SJ „ex officio“ , bestellt. (…) Ich setze voraus, dass der Berufungsbeklagte der Zahlung der Gebühren an den oben genannten Patron „ex officio“ nachkommt.

S.E. Mons. + Edoardo Davino (Präsident)

Die Antwort des “Berufungsbeklagten”

„Maria, Regina delle Vittorie!“ 15. Februar 2002

Hochwürdige Exzellenz,

(…) Ich mache Ihre Exzellenz darauf aufmerksam, dass ich am 4 Februar 2003 einen Einschreibebrief RR zu Ihren Händen geschickt habe, in dem ich den von mir erwählten Verteidiger meines Vertrauens, H.H. Pater Settimio Maroncelli OFM, genannt habe.

Ich lege dem Schreiben den Rückschein des Einschreibbriefes sowie dessen Kopie bei.

Mit Hochachtung P. Andrea D´Ascanio

S.E. Mons. Davino muss den Verteidiger des Vertrauens akzeptieren, nachdem sich der begründete Anfangsverdacht bewiesen hat: nämlich seine vornehmliche Absicht, Pater Andrea D´Ascanio mit einem Verteidiger des Offiziums vor Gericht zu bringen, der das volle Vertrauen des Gerichts besitzt, und der ihm von Anfang an vorgeschlagen wurde.

Bemerkenswert ist, dass P. Janusz Kowal, Jesuit, nachdem der nicht der Verteidiger von Pater Andrea D´Ascanio sein konnte, als Justizpromotor ernannt wird, also jetzt als sein Staatsanwalt. Die Überraschungen in diesem Prozess nehmen kein Ende und versetzen in Erstaunen.

Schluss mit der Dokumentation über den „Verteidiger“, der dann zum „Ankläger“ wird, untersuchen wir den zweiten Punkt und betrachten dazu einige Auszüge aus dem umfangreichen Briefwechsel.

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4.Die ständige Nachfrage nach Geld durch den Präsidenten des Gerichtshofs

a)Der Präsident des Gerichtes fordert von P. Andrea D´Ascanio 5.000,00 Euro

Heilige Kongregation für die Glaubenslehre

Città del Vaticano Samstag, 29. März 2003

(…) Der Präsident des Gerichts ordnet unter dem Hinweis auf die Urteilsfindung aus erster Instanz, veröffentlicht am 27. September 2002, und gemäß can. 1650 § 2 CIC an, dass P. Andrea D´Ascanio OFM cap innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt des Schreibens eine Anzahlung in Höhe von Euro 5.000,00 (fünftausend) durch Bankscheck leistet, zu richten an: „Kongregation für die Glaubenslehre – Gerichtshof“ und zu übergeben an den Notar der Kanzlei.

Hochachtungsvoll Don Mario Ugolini, Notar

Betrachten wir die Aussage des Kanons:

Can. 1650, §2: „Der Richter, der das Urteil gefällt hat, und nach erfolgter Berufung auch der Berufungsrichter können die vorläufige Vollstreckung eines noch nicht rechtskräftig gewordenen Urteils von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei anordnen, gegebenenfalls nach Leistung geeigneter Sicherheiten, wenn es sich um Vergütungen oder Leistungen zum notwendigen Lebensunterhalt handelt oder sonst ein gerechter Grund drängt.“

Wenn nicht „ein sonst gerechter Grund“ spezifiziert wird, kann die im Canon genannte Sicherheit „von Amts wegen“ nur im Falle „zum notwendigen Lebensunterhalt“ seitens einer Partei erhoben werden. Man muss daraus schließen, dass diese 5.000,00 €, die von Pater Andrea D´Ascanio gefordert werden, dem „notwendigen Lebensunterhalt“ des Gerichts dienen.

Es beginnt eine engmaschige Korrespondenz zwischen der „Prozesspartei“, die um die genaue Begründung für die Forderung anfragt und dem Gericht, das fortgesetzt seinen Anspruch weitererhebt, ohne dazu eine nähere Erklärung abzugeben.

Die Antwort von Pater Andrea D´Ascanio:

10. April 2003

Hochwürdige Exzellenz,

in Ihrem Schreiben vom 29. März 2003 werde ich gebeten, innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt des Schriftstückes eine Anzahlung von € 5.000,00 zu entrichten. (…) Ich bitte um eine Erklärung, die diese Forderung rechtfertigt.

Hochachtungsvoll.

Das Gericht nennt keinerlei Gründe und beschränkt sich darauf, die Forderung von 5.000,00 Euro erneut zu erheben:

Heilige Kongregation für die Glaubenslehre

Città del Vaticano Freitag, 11. April 2003

(…) Der Präsident des Gerichtshofs weist darauf hin, dass die Pflicht besteht, die nach dem Urteil aus erster Instanz geforderte Kaution zu entrichten, die can. 1650 § 2 CIC entspricht.

Mit vorzüglicher Hochachtung Don Mauro Ugolini, Notar

Nachdem P. Andrea D´Ascanio dieser Forderung nicht nachkommt, erneuert der Präsident des Gerichtshofs noch einmal die Nachfrage nach dem Geld:

Heilige Kongregation für die Glaubenslehre

Città del Vaticano Montag, 26. Mai 2003

Hochwürdiger Pater,

(…) Der Präsident des Gerichts, Seine Exzellenz Mons. Eduardo Davino, (…) bekräftigt die Forderung nach der Entrichtung der Kaution von Euro 5.000,00 (fünftausend).

In Erwartung Ihrer Gegenleistung, hochachtungsvoll Don Mauro Ugolini, Notar

Erneut bittet Pater Andrea D´Ascanio um eine Erklärung zu dieser Forderung:

Rom, 11. Juni 2003

(…) auf Ihr Schreiben vom 26. Mai des vergangenen Monats. (…) Ich bitte Sie sehr herzlich, mir den Titel zu nennen, der die Zahlung einer derartigen Summe (Euro 5.000,00; fünftausend) rechtfertigt.

Ich verstehe nicht, wie diese genannte Summe mit can. 1650 in Bezug zu setzen ist, denn ich warte derzeit noch darauf, dass gegen das Freispruchsurteil aus erster Instanz durch den Promotor der Justiz Berufung eingelegt wird.

Der Austausch von Anfragen setzt sich fort:

Heilige Kongregation für die Glaubenslehre

Città del Vaticano Mittwoch, 25. Juni 2003

Hochwürdiger Pater,

im Auftrag des Präsidenten des Apostolischen Gerichthofs teile ich Ihnen auf Ihr Schreiben vom 11. Juni 2003 mit, dass die Summe von Euro 5.000,00 (fünftausend) aufgrund des Urteils in der Strafsache in erster Instanz bestimmt wurde, wie es mit Datum vom 27. September 2002 (Seite 115) formuliert steht, wobei der Wert bezüglich der Kosten bestehen bleibt, ganz gleich ob das Urteil rechtskräftig oder nicht rechtskräftig geworden ist.

Hochachtungsvoll Don Mauro Ugolini, Notar

Endlich hat man im Hinblick auf die 5.000 € eine Erklärung, die auf dem Freispruchsurteil aus erster Instanz basieren würde und auf Seite 115 geschrieben steht:

Beim Staat der Vatikanstadt gilt für die Parteien, dass die gesetzlichen Kosten auf denjenigen fallen, der in der Causa unterliegt (siehe Zivilprozessordnung, 1. Mai 1946, Artikel 23 [Italienisches Recht; Anm. d. Übers.] Übertragen auf die gegenwärtige Causa (vrgl. cann. 19, 221 § 1, 1752) verurteilt das Gericht die Erzdiözese L´Aquila – den wesentlichen Hauptverlierer, bedenkt man, dass die Causa an die Glaubenskongregation von S.E. Mons. Giuseppe Molinari in Auftrag gegeben wurde – 4/5tel der Teile zu bezahlen, die die kompetente Autorität der Glaubenskongregation als Gesamtgerichtskosten aus diesem Gerichtsverfahren in erster Instanz erhebt und P. Andrea D´Ascanio (oder für ihn die Armata Bianca oder der Orden der Kapuziner, dem er unterordnet ist) als der gering Unterlegene, zu dem restlichen 1/5tel der Kosten.“ (aus dem Freispruchsurteil aus erster Instanz)

Man versteht nicht, warum das Gericht nicht von Anfang an diese Erklärung abgegeben hat und es ist juristisch nicht korrekt, wie es der höchsten Autorität der Kongregation für die Glaubenslehre mitgeteilt wird:

Rom, 28. Juni 2003

(…) Ich habe bei dem Kollegium insistiert, dass der Titel aus der zu zahlenden Rechnung bezüglich der genannten Summe präzisiert wird.

Ich mache darauf aufmerksam, dass ich nicht die Absicht hatte, die Zahlung aufzuschieben, sondern darauf, dass ich die zugrundeliegende Logik auf die anhaltende Anfrage nach der gleichen Bezahlung verstehen wollte. (…)

Ich wartete – nachdem es sich um eine Berufungsinstanz handelte und darüber hinaus auch noch nicht der objektive Fall präzisiert war – zudem eine rechtskräftige Entscheidung zu Gunsten Pater Andrea D’Asacanios aus der ersten Instanz ausstand, dass die Entscheidung über die Kosten bis zum Ende des Berufungsverfahrens ausgesetzt würde.

In der Tat, nach allgemeinem Recht (…) wäre es im Falle einer Anwendung von Can. 1650 logisch, dass das Kollegium eine Vorkehrung trifft, die sowohl für Pater D´Ascanio gilt als auch für die anderen Beteiligten der restlichen vier Fünftel des Kostenanteils.

Diese Vorkehrung würde jeden Verdacht einer Parteilichkeit abweisen.

Die Antwort bestätigt Handlungsweise und Forderung des Gerichts

Congregatio pro Doctrina Fidei

Città del Vaticano, 17. Juli 2003

„…die Verpflichtung, die genannte Summe zu begleichen, ergibt sich aus dem juristischen Titel des Urteils aus erster Instanz, das, ob rechtskräftig oder nicht rechtskräftig, alle seine richterlichen Kosten beinhaltet.

Daher (…) bestätige ich die Forderung des Präsidenten bezüglich der Rechnungssumme von € 5.000,000 (fünftausend) und fordere auf, der Urteilsentscheidung Folge zu leisten. (…)“

Man gibt auf die Fragen keine Antwort, vor allem nicht bezüglich der Frage nach einer zu treffenden „Vorkehrung, die sowohl für Pater D´Ascanio gilt als auch für die anderen Beteiligten der restlichen vier Fünftel“ (nämlich die von S.E. Mons. Giuseppe Molinari) um „jeden Verdacht von Parteilichkeit in der Sache abzuweisen“.

Diese letzte abnorme Praxis des Gerichtshofs und der Kongregation für die Glaubenslehre zur Kenntnis genommen, übergibt Pater Andrea D´Ascanio dem Notar in der Kanzlei die „Anzahlung“ von Euro 5.000,00 (fünftausend) und diese unerfreuliche Angelegenheit ist abgeschlossen.

Die erste davon, jedoch nicht die letzte.

b)Präsident verlangt vom „Berufungsbeklagten“ P. Andrea D´Ascanio Euro 10.000 (zehntausend)

Am 6. November 2004 bittet der Verteidiger, P. Settimio Maroncelli, Seine Exzellenz Mons. Davino in einem Brief um einen Aufschub der Verteidigungsschrift für P. Andrea D´Ascanio, in dem er erklärt, dass er die Verteidigungsschrift nicht in der angegebenen Frist erstellen kann, „aufgrund eines unglücklichen und unbeabsichtigten Zwischenfalls, der sich an meinem Computer ereignet hat: ein Virus hat mir buchstäblich alle Files zerstört, darunter leider auch die Niederschrift zu meiner Verteidigung des Hochwürdigen P. Andrea D´Ascanio…“

Das Kollegium der Hochwürdigen Richter entspricht der Bitte zum Preis von Euro 10.000 (zehntausend):

„…aufgrund eines unglücklichen und unbeabsichtigten Zwischenfalls, der sich an meinem Computer ereignet hat: (…)“ Angesichts der verlängerten Zeit erachtet das Richterkollegium auch die Kostenerhöhung auf Euro 10.000,00 (zehntausend) für angemessen, die von dem Berufungsbeklagten an das Apostolische Gericht bei der Kongregation für die Glaubenslehre innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen ab Bekanntgabe zu entrichten ist.

S.E. Mons. +Eduardo Davino (Unterschrift)

H.H. Richter Mons. Brian Edwin FERME (Unterschrift)

H.H. Richter Don Sabino ARDITO, Salesianer (Unterschrift)

Città del Vaticano, 0.8 November 2004

Der „Berufungsbeschuldigte“ antwortet am 02. Dezember 2004 und bittet um eine legitime Erklärung für diese erneute Forderung von Geld:

Ich erlaube mir, dieses Apostolische Gericht um eine entsprechende Klarstellung über den speziellen Rechtstitel zu bitten, der zu dieser Anzahlung führt und weshalb dies ausgerechnet zu diesem Zeitpunkt des Prozesses geschieht…“

S.E. Mons Davino, Präsident des Gerichtshofs, antwortet wie folgt:

Heilige Kongregation für die Glaubenslehre

Città del Vaticano 10. Dezember 2004

(…) Dieses Oberste Apostolische Gericht erhielt einen Brief vom 02.12.2004, in dem gewisse Umstände dargelegt werden und behält sich dazu vor, an die Zahlung der Kaution von Euro 10.000,00 (zehntausend) zu erinnern, die am 8. November 2004 festgesetzt wurde.


In diesem Zusammenhang habe ich die Ehre, Ihnen mitzuteilen, dass:

-die Ermahnung bezüglich der Kaution, wie jede andere gerichtliche Vorkehrung unverzüglich durch den Empfänger zu befolgen ist;

-die Kaution denselben Rechtstitel beibehalten hat und ordnungsgemäß dem Codex des Kanonischen Rechts entspricht.


Ich bestätige somit in allen Teilen die Entscheidung des Gerichts mit Datum vom 8. November 2004 und gebe Ihnen zu bedenken, dass der letzte Termin zur Zahlung der Kaution endgültig auf den 18. Dezember 2004 festgesetzt ist.


(…) Darüber hinaus muss ich Sie an die Notwendigkeit erinnern, zukünftig alle Anordnungen pünktlich zu befolgen, die der Präsident des Obersten Apostolischen Gerichtshofs, juristisch qualifiziert und völlig legitim in der Ausübung seines Amtes, erhebt.

+Eduardo Davino, Präsident und Ponent“


Gehorchen, schweigen, zahlen: „prompt“, „unverzüglich“, „sofort“.

S.E. Mons. Davino bestätigt als einzige „juristische“ Erklärung, dass er der „Präsident dieses Obersten Apostolischen Gerichts“ ist, „juristisch qualifiziert und völlig legitim“.

Der „Berufungsangeklagte“ übergibt „unverzüglich“ einen Scheck über die geforderten Euro10.000 (zehntausend).


c)Das Gericht fordert vom „Berufungsbeklagten“ weitere 12.000 (zwölftausend) Euro

Dies ist die letzte Anordnung, die der Apostolische Gerichtshof dem „Berufungsbeklagten“ auferlegt, ein unterzeichnetes Urteil, durch das er zum „Beklagten“ wird:


Die zu Lasten des Beklagten gehenden Kosten von Euro22.000 (zweiundzwanzigtausend) sind an dieses Gericht innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt dieses Urteils zu entrichten, abzüglich der bereits geleisteten Euro 10.000 (zehntausend).

Alle Forderungen entsprechen der Rechtslage.

Città del Vaticano, 1. Februar 2005

S.E. Mons. +Eduardo DAVINO (unterzeichnet)

Hochw. Richter Mons. Brian Edwin FERME (unterzeichnet)

Hochw. Richter Don Sabino ARDITO (unterzeichnet)


Der zweite Prozess begann mit der Forderung von 5.000 €, setzte sich mit der Forderung von 10.000 € fort und schließt mit der Forderung von 12.000 €.

Insgesamt sind damit EUR 27.000 (siebenundzwanzigtausend) zu entrichten.

Dieser zweite Prozess begann mit der Forderung von 5.000 €, setzte sich mit der Forderung von 10.000 € fort und schließt mit der Forderung von 12.000 €. Insgesamt sind damit EUR 27.000 (siebenundzwanzigtausend) zu entrichten.

27.000 Euro die im Namen des Can. 1650 Codex des Kanonischen Rechts zur Unterstützung des Gerichts gefordert werden, das:

-nie den „Beschuldigten“ angehört hat,

-nur einen einzigen Zeugen vernahm,

- wollte nicht die von der Staatsanwaltschaft L´Aquila in Auftrag gegebenen Lauschangriffe berücksichtigen in dem Strafprozess angeordnet hat, und das ein bestehendes Komplott gegen Pater Andrea D´Ascanio durch Zeitgenossen demonstriert,

-auf wenigen Seiten ein Urteil über den „Beklagten“ mit folgenden Sanktionen gefällt hat:

(…) alle Klagegründe, soweit sie sich auf Gesetz und Tat berufen, wurden von den unterzeichnenden Berufungsrichtern sorgfältig geprüft, stets vor Gott Angesicht und in Anrufung des Namens Christi, und so erklären wir endgültig und entscheiden: der Angeklagte ist der Vergehen, die ihm angelastet werden, schuldig, die im Zweifelsfall unter Nr. 146 vereinbart sind, daher kommen wir zu dem Ergebnis:

  1. Aufenthaltspflicht in einem Ordenshaus der Kapuziner nach Vorgabe des Generaloberen des Ordens, ausgeschlossen die Gebiete in den Abruzzen und in Lazio mit dem Verbot, die Grenzen der Heimatdiözese ohne die Erlaubnis des Ortsvorgesetzten zu überschreiten;

  2. Untersagung von irgendwelchen Kontakten, auch brieflicher und telefonischer Natur mit den Mitgliedern der Armata Bianca oder zu anderen Assoziationen;

  3. Aufhebung der Befugnis, das Sakrament der Beichte zu hören;

  4. Verbot für die öffentliche Zelebration der Allerheiligsten Eucharistie, jeder Form der sakramentalen Liturgie und des Wortgottesdienstes;

  5. Predigtverbot und Verbot zur spirituellen Führung.

Das ist eine Verurteilung, die sprachlos macht und einer lebenslangen Haftstrafe gleicht, verschärft durch das Verbot, auch nur irgendwie einem der Menschen zu begegnen, mit denen ein gemeinsamer spiritueller Weg des lebendigen Glauben und des Glaubenszeugnisses zurückgelegt wurde.

Pater Andrea D´Ascanio war gehorsam, seit 5 Jahren weiß niemand mehr etwas von ihm.

Doch weil diese Sanktionen immer noch nicht als ausreichend erschienen, wurde es für richtig befunden, dieses Urteil auch den religiösen Vorgesetzten in allen Nationen, in denen Pater Andrea D´Ascanio mit der Weißen Armee wirkte, darüber zu informieren.

Im Sommer 2005 wurden im Heiligtum von Tschentschochau /Polen zweifelhafte Flugblätter über die Verurteilung verteilt.

Vier Jahre später, im Jahr 2009, wurde erneut gegenüber der kirchlichen Autorität dieses Urteil bekanntgegeben, damit es nicht Vergessenheit gerät, und diesmal an die gesamte „katholische Welt“, wie es instruktiv dazu heißt.


Das Internationale Komitee für Pater Andrea D´Ascanio
untersucht in der Folge Satz für Satz des Urteils
das aus diesem teuren Berufungsverfahren hervorgegangen ist.